Imkerverein Kahla / Thür. und Umgebung e.V.
Satzung des
Imker-Vereins Kahla/ Thüringen und
Umgebung e.V.
§1 Name, Sitz und Gebiet
Der Verein trägt den Namen „Imkerverein
Kahla/ Thüringen und Umgebung e.V.“
und
hat seinen Sitz in Kahla. Er erstreckt sich
vorwiegend auf das Gebiet des Saale-
Holz-Land-Kreises.
Der Verein ist Mitglied im Landesverband
„Thüringer Imker e.V.“ und wird im
Vereinsregister des Amtsgerichtes
Stadtroda unter VR 210580 geführt.
§2 Zweck, Ziele und Aufgaben
Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Insbesondere „die Förderung
des Naturschutzes“ und „die Förderung der
Tierzucht“ (in Bezug auf § 52 Abs. 2 Satz 1
Nr. 8 und 23
der Abgabenordnung) sind Anliegen und
Ziel der Vereinsarbeit.
Dafür stellt sich der Verein die Aufgabe,
alle in seinem Einzugsbereich ansässigen
Imkerinnen und Imker als Mitglieder zu
gewinnen und ihre Interessen zu vertreten.
Der Imkerverein ist selbstlos tätig, dient
dem Gemeinwohl, verfolgt nicht in erster
Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke und erzielt
somit keinen wirtschaftlichen Gewinn.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die
Förderung und Entwicklung der Imkerei.
Die Unterstützung der Mitglieder richtet
sich beispielhaft auf:
- Beratungen für eine artgerechte
Völkerführung
- Förderung der Bienengesundheit durch
Schulungen und das Vermitteln relevanter
Informationen
- Hilfe bei der Bekämpfung von
Bienenkrankheiten
- Beratung zur sachgerechten
Honiggewinnung nach Richtlinie des
Deutschen
Imkerbundes
- Förderung der Zucht mittels
theoretischer Grundlagen- und praktischer
Anwendungsschulung
- Vermitteln von Informationen zu Natur-
und Umweltschutzaspekten als Basis für
Erhalt und Erweiterung des
Nahrungsangebotes (Bienenweide) für
Bienen und
andere Insekten
Traditionen des ehemaligen, 1898
gegründeten „Imkervereins Kahla“ werden
gepflegt und fortgeführt.
§3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche Person
werden. Jugendliche vor Vollendung
des 18. Lebensjahres benötigen für eine
Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung
eines/einer Erziehungsberechtigten.
Zur Anmeldung ist ein Antrag beim
Vorstand in Schriftform zu stellen. Über
die Aufnahme entscheiden
die Mitglieder in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit.
Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft
besteht nicht.
Mitgliedschaften sind nicht übertragbar.
Personen, welche sich um die Imkerei im
Allgemeinen und um den Verein im
Besonderen verdient
gemacht haben, können durch Beschluss
der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben volle Rechte.
§4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht:
- Zur Aufnahme die Satzung des Vereins
und die dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen durch
eigenhändige Unterschrift anzuerkennen,
einzuhalten und an deren Umsetzung
mitzuwirken.
- Seine/Ihre Imkerei so zu betreiben,
dass sie sowohl den veterinärhygienischen
Bestimmungen sowie Ver- und Anordnungen
gerecht wird, als auch den Festlegungen
des Tierschutzes
sowie des Lebensmittelrechtes entspricht.
- Die festgelegten Beiträge fristgemäß zu
entrichten. Ausnahme: Ehrenmitglieder,
diese sind ohne
Beitragspflichten gegenüber dem
Imkerverein.
Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht:
- An den Mitgliederversammlungen und
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Vergünstigungen, welche der Verein
bietet und welche derselbe durch seine
Zugehörigkeit zu der
Gesamtorganisation der Imker genießt, in
Anspruch zu nehmen.
- Alle Einrichtungen und das Inventar
unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen
des Vereins zu nutzen.
.
§5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- Durch den Tod des Mitgliedes.
- Durch Austritt aus dem Verein. Dieser
ist gegenüber dem Verein zu erklären und
bedarf der
Schriftform. Dabei ist die Kündigungsfrist
von drei Monaten vor Ende des
Kalenderjahres einzuhalten.
- Durch den Ausschluss aus dem Verein
wegen grober Verstöße gegen die Satzung
oder wegen
vereinsschädigendem Verhalten. Darüber
entscheidet die Mitgliederversammlung
durch Beschluss.
Einspruch gegen diese Entscheidung kann
beim Vorstand des Landesverbandes
„Thüringer Imker e.V.“
innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden.
§6 Förderer und Freunde des Vereins
Förderer und Freunde des Vereins haben
das Recht an der Teilnahme am
Vereinsleben, wenn ihr
Förderbetrag nicht unter einem
Jahresbeitrag eines Mitgliedes liegt.
Daraus leitet sich kein Recht auf
Teil am Vereinsvermögen oder
Vergünstigungen, welche der Verein bietet
und welche derselbe durch
seine· Zugehörigkeit zu der
Gesamtorganisation der Imker genießt, ab.
Ausgeschlossen ist auch ein
Stimmrecht zu vereinsinternen Beschlüssen
und Abstimmungen.
§7 Leitung und Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand und die
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich aus dem/der I.
Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden
(Stellvertreter/in),
dem/der Kassierer/in, und dem/der
Schriftführer/in zusammen. Je nach
Bedarf können ein oder mehrere
Beisitzer zur Unterstützung der Arbeit
des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung als Obleute
für spezielle Arbeitsbereiche in den
erweiterten Vorstand berufen werden.
Dafür ist eine einfache
Zustimmungsmehrheit in einer ordentlichen
Mitgliederversammlung ausreichend.
Der/die erste Vorsitzende und der/die
zweite Vorsitzende (Stellvertreter/in)
vertreten den Verein im
Rechtsverkehr, aber auch in
außergerichtlichen Belangen. Der/die
Vorsitzende und der/die
Stellvertreter/in haben
Einzelvertretungsrecht. Aufgabe des
Kassierers/der Kassiererin ist die
korrekte Abwicklung des ein- und
ausgehenden Zahlungsverkehrs. Darüber
legt er/sie nach Ablauf des
Geschäftsjahres Rechenschaft in der
ordentlichen Jahreshauptversammlung ab.
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
Dem/der Schriftführer/in obliegt die
Dokumentation des Vereinslebens.
Insbesondere betrifft das die
nachhaltige Protokollierung der Mitglieder-
und Vorstandsversammlungen. Die
Protokolle werden nach
Bestätigung in der Mitgliederversammlung
archiviert. Für die Richtigkeit der Angaben
unterzeichnen
der/die Protokollführer/in und der/die 1.
Vorsitzende.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens
4-mal jährlich einzuberufen. Zusätzliche
Mitgliederversammlungen kann der
Vorstand bei relevantem Erfordernis
anberaumen. Darüber hinaus
können, wenn mindestens ein Fünftel der
Mitglieder aus berechtigtem Interesse
dies vom Vorstand
verlangt, eine oder mehrere weitere
Versammlungen einberufen werden. Das
Verlangen ist in Textform an
den Vorstand zu richten. Jede Einberufung
einer Mitgliederversammlung und deren
Tagesordnung ist
den Mitgliedern rechtzeitig, spätestens 7
Tage vor dem Versammlungstermin, in
Textform
bekanntzugeben. Die Einladung gilt als
bewirkt, wenn sie vom Vorstand an die vom
Mitglied selbst an den
Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse (auch
Mail-Adresse) gesendet wird.
Für die Beschlussfassung in der
Mitgliederversammlung ist eine einfache
Mehrheit der erschienenen
Mitglieder erforderlich. Beschlussfähigkeit
in der Versammlung besteht, wenn
mindestens ein Drittel der
Mitglieder anwesend sind.
Die Mitgliederversammlung wählt den
Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Über
die Form der Wahl wird
in der Wahlversammlung durch die
Mitgliederversammlung vor der
Abstimmung, auf Grundlage der aktuell
gültigen Bestimmungen, beschlossen. Eine
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, kann der
verbleibende Vorstand
aus den Mitgliedern einen Nachfolger/in
für die restliche Amtsdauer kooptieren.
Falls das begründet nicht
möglich ist, ist eine Neuwahl erforderlich.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er
organisiert auf der Grundlage der Satzung
die Arbeit des Vereins.
Er ist der Mitgliederversammlung einmal im
Jahr rechenschaftspflichtig.
§8 Finanzierung, Mittel des Vereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
Aufnahmegebühren, Beiträge und Spenden.
Über die Höhe der
Aufnahmegebühr und des
Mitgliederbeitrages entscheidet der
Beschluss der Mitgliederversammlung.
Beiträge für die übergeordneten
Organisationen (LVTI, DIB) sowie die
Versicherungen sind über den
Verein zu entrichten.
Alle Beiträge, Gebühren und
Versicherungen sind seitens der Mitglieder
mit einer Frist von 21
Kalendertagen nach Rechnungsversand (per
Post oder auch elektronisch) zu begleichen.
Bei Zahlungsverzug
ist ebenfalls auf Beschluss durch die
Mitgliederversammlung - ein
Versäumniszuschlag (Bearbeitungs-,
Mahngebühr) möglich.
Mittel des Vereins werden ausschließlich
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten daraus keine
Zuwendungen. Begünstigungen von Personen
durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder durch Ausgaben,
die nicht dem Zweck des Imkervereins
dienen, sind
ausgeschlossen.
§9 Kassenprüfung
Zur Prüfung der ordnungsgemäßen
Nachweisführung, Verwaltung und
Verwendung
der Finanzen wird jährlich eine Revision
durch mindestens 2 Rechnungsprüfer/innen
für das vorangegangene Geschäftsjahr
durchgeführt. Diese Prüfer/innen gehören
nicht dem Vorstand an, werden aber ebenso
durch die Mitglieder auf die Dauer von 4
Jahren gewählt.
Dem Kassierer/der Kassiererin ist nach
Anerkennung der Rechnungsprüfung
Entlastung für das
entsprechende Geschäftsjahr durch die
Revisionskommission zu erteilen.
§ 10 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung und deren
Ausführungsbestimmungen obliegen der
Abstimmung in einer
Mitgliederversammlung. Dabei gelten die
Bestimmungen zur Beschlussfassung nach §
7.
§ 11 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss der
Mitgliederversammlung, nach vorheriger
Beratung im Vorstand,
aufgelöst werden. Dazu ist ein
Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel der
erschienenen Mitglieder
erforderlich, es muss mindestens die
einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder
anwesend sein.
Bei Auflösung oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Ver-
eins an die Verwaltungsgemeinschaft
"Südliches Saaletal", die es unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Der Auflösungsbeschluss ist dem
Amtsgerichtes Stadtroda zwecks Löschung
aus dem Vereinsregister
durch die/den scheidende/n Vorsitzende/n
(Stellvertreter/in) anzuzeigen.
Vorstehende Satzung wurde am 15.11.2024
in Bibra von den Mitgliedern in einer
odentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen.