Imkerverein
Kahla/Thür.

Imkerverein Kahla / Thür. und Umgebung e.V.

Satzung des Imker-Vereins Kahla/ Thüringen und Umgebung e.V. §1 Name, Sitz und Gebiet Der Verein trägt den Namen „Imkerverein Kahla/ Thüringen und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Kahla. Er erstreckt sich vorwiegend auf das Gebiet des Saale- Holz-Land-Kreises. Der Verein ist Mitglied im Landesverband „Thüringer Imker e.V.“ und wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadtroda unter VR 210580 geführt. §2 Zweck, Ziele und Aufgaben Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere „die Förderung des Naturschutzes“ und „die Förderung der Tierzucht“ (in Bezug auf § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 23 der Abgabenordnung) sind Anliegen und Ziel der Vereinsarbeit. Dafür stellt sich der Verein die Aufgabe, alle in seinem Einzugsbereich ansässigen Imkerinnen und Imker als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten. Der Imkerverein ist selbstlos tätig, dient dem Gemeinwohl, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erzielt somit keinen wirtschaftlichen Gewinn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei. Die Unterstützung der Mitglieder richtet sich beispielhaft auf: - Beratungen für eine artgerechte Völkerführung - Förderung der Bienengesundheit durch Schulungen und das Vermitteln relevanter Informationen - Hilfe bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten - Beratung zur sachgerechten Honiggewinnung nach Richtlinie des Deutschen Imkerbundes - Förderung der Zucht mittels theoretischer Grundlagen- und praktischer Anwendungsschulung - Vermitteln von Informationen zu Natur- und Umweltschutzaspekten als Basis für Erhalt und Erweiterung des Nahrungsangebotes (Bienenweide) für Bienen und andere Insekten Traditionen des ehemaligen, 1898 gegründeten „Imkervereins Kahla“ werden gepflegt und fortgeführt. §3 Mitgliedschaft Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen für eine Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung eines/einer Erziehungsberechtigten. Zur Anmeldung ist ein Antrag beim Vorstand in Schriftform zu stellen. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Mitgliedschaften sind nicht übertragbar. Personen, welche sich um die Imkerei im Allgemeinen und um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Rechte. §4 Pflichten und Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht: - Zur Aufnahme die Satzung des Vereins und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen, einzuhalten und an deren Umsetzung mitzuwirken. - Seine/Ihre Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen sowie Ver- und Anordnungen gerecht wird, als auch den Festlegungen des Tierschutzes sowie des Lebensmittelrechtes entspricht. - Die festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten. Ausnahme: Ehrenmitglieder, diese sind ohne Beitragspflichten gegenüber dem Imkerverein. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht: - An den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - Vergünstigungen, welche der Verein bietet und welche derselbe durch seine Zugehörigkeit zu der Gesamtorganisation der Imker genießt, in Anspruch zu nehmen. - Alle Einrichtungen und das Inventar unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen des Vereins zu nutzen. . §5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: - Durch den Tod des Mitgliedes. - Durch Austritt aus dem Verein. Dieser ist gegenüber dem Verein zu erklären und bedarf der Schriftform. Dabei ist die Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende des Kalenderjahres einzuhalten. - Durch den Ausschluss aus dem Verein wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Einspruch gegen diese Entscheidung kann beim Vorstand des Landesverbandes „Thüringer Imker e.V.“ innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden. §6 Förderer und Freunde des Vereins Förderer und Freunde des Vereins haben das Recht an der Teilnahme am Vereinsleben, wenn ihr Förderbetrag nicht unter einem Jahresbeitrag eines Mitgliedes liegt. Daraus leitet sich kein Recht auf Teil am Vereinsvermögen oder Vergünstigungen, welche der Verein bietet und welche derselbe durch seine· Zugehörigkeit zu der Gesamtorganisation der Imker genießt, ab. Ausgeschlossen ist auch ein Stimmrecht zu vereinsinternen Beschlüssen und Abstimmungen. §7 Leitung und Verwaltung des Vereins Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand setzt sich aus dem/der I. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in), dem/der Kassierer/in, und dem/der Schriftführer/in zusammen. Je nach Bedarf können ein oder mehrere Beisitzer zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung als Obleute für spezielle Arbeitsbereiche in den erweiterten Vorstand berufen werden. Dafür ist eine einfache Zustimmungsmehrheit in einer ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende (Stellvertreter/in) vertreten den Verein im Rechtsverkehr, aber auch in außergerichtlichen Belangen. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in haben Einzelvertretungsrecht. Aufgabe des Kassierers/der Kassiererin ist die korrekte Abwicklung des ein- und ausgehenden Zahlungsverkehrs. Darüber legt er/sie nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechenschaft in der ordentlichen Jahreshauptversammlung ab. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Dem/der Schriftführer/in obliegt die Dokumentation des Vereinslebens. Insbesondere betrifft das die nachhaltige Protokollierung der Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Die Protokolle werden nach Bestätigung in der Mitgliederversammlung archiviert. Für die Richtigkeit der Angaben unterzeichnen der/die Protokollführer/in und der/die 1. Vorsitzende. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 4-mal jährlich einzuberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei relevantem Erfordernis anberaumen. Darüber hinaus können, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder aus berechtigtem Interesse dies vom Vorstand verlangt, eine oder mehrere weitere Versammlungen einberufen werden. Das Verlangen ist in Textform an den Vorstand zu richten. Jede Einberufung einer Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung ist den Mitgliedern rechtzeitig, spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin, in Textform bekanntzugeben. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie vom Vorstand an die vom Mitglied selbst an den Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse (auch Mail-Adresse) gesendet wird. Für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlussfähigkeit in der Versammlung besteht, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Über die Form der Wahl wird in der Wahlversammlung durch die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung, auf Grundlage der aktuell gültigen Bestimmungen, beschlossen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand aus den Mitgliedern einen Nachfolger/in für die restliche Amtsdauer kooptieren. Falls das begründet nicht möglich ist, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er organisiert auf der Grundlage der Satzung die Arbeit des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung einmal im Jahr rechenschaftspflichtig. §8 Finanzierung, Mittel des Vereins Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Aufnahmegebühren, Beiträge und Spenden. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages entscheidet der Beschluss der Mitgliederversammlung. Beiträge für die übergeordneten Organisationen (LVTI, DIB) sowie die Versicherungen sind über den Verein zu entrichten. Alle Beiträge, Gebühren und Versicherungen sind seitens der Mitglieder mit einer Frist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsversand (per Post oder auch elektronisch) zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist ebenfalls auf Beschluss durch die Mitgliederversammlung - ein Versäumniszuschlag (Bearbeitungs-, Mahngebühr) möglich. Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten daraus keine Zuwendungen. Begünstigungen von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Imkervereins dienen, sind ausgeschlossen. §9 Kassenprüfung Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durch mindestens 2 Rechnungsprüfer/innen für das vorangegangene Geschäftsjahr durchgeführt. Diese Prüfer/innen gehören nicht dem Vorstand an, werden aber ebenso durch die Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Dem Kassierer/der Kassiererin ist nach Anerkennung der Rechnungsprüfung Entlastung für das entsprechende Geschäftsjahr durch die Revisionskommission zu erteilen. § 10 Satzungsänderung Änderungen der Satzung und deren Ausführungsbestimmungen obliegen der Abstimmung in einer Mitgliederversammlung. Dabei gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung nach § 7. § 11 Auflösung Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nach vorheriger Beratung im Vorstand, aufgelöst werden. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich, es muss mindestens die einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver- eins an die Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Auflösungsbeschluss ist dem Amtsgerichtes Stadtroda zwecks Löschung aus dem Vereinsregister durch die/den scheidende/n Vorsitzende/n (Stellvertreter/in) anzuzeigen. Vorstehende Satzung wurde am 15.11.2024 in Bibra von den Mitgliedern in einer odentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
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Kahla/Thür.

Imkerverein Kahla / Thür. und Umgebung e.V.

Satzung des Imker-Vereins Kahla/ Thüringen und Umgebung e.V. §1 Name, Sitz und Gebiet Der Verein trägt den Namen „Imkerverein Kahla/ Thüringen und Umgebung e.V.“ und hat seinen Sitz in Kahla. Er erstreckt sich vorwiegend auf das Gebiet des Saale- Holz-Land-Kreises. Der Verein ist Mitglied im Landesverband „Thüringer Imker e.V.“ und wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadtroda unter VR 210580 geführt. §2 Zweck, Ziele und Aufgaben Der Imkerverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Insbesondere „die Förderung des Naturschutzes“ und „die Förderung der Tierzucht“ (in Bezug auf § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 und 23 der Abgabenordnung) sind Anliegen und Ziel der Vereinsarbeit. Dafür stellt sich der Verein die Aufgabe, alle in seinem Einzugsbereich ansässigen Imkerinnen und Imker als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten. Der Imkerverein ist selbstlos tätig, dient dem Gemeinwohl, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erzielt somit keinen wirtschaftlichen Gewinn. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei. Die Unterstützung der Mitglieder richtet sich beispielhaft auf: - Beratungen für eine artgerechte Völkerführung - Förderung der Bienengesundheit durch Schulungen und das Vermitteln relevanter Informationen - Hilfe bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten - Beratung zur sachgerechten Honiggewinnung nach Richtlinie des Deutschen Imkerbundes - Förderung der Zucht mittels theoretischer Grundlagen- und praktischer Anwendungsschulung - Vermitteln von Informationen zu Natur- und Umweltschutzaspekten als Basis für Erhalt und Erweiterung des Nahrungsangebotes (Bienenweide) für Bienen und andere Insekten Traditionen des ehemaligen, 1898 gegründeten „Imkervereins Kahla“ werden gepflegt und fortgeführt. §3 Mitgliedschaft Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden. Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres benötigen für eine Mitgliedschaft die schriftliche Zustimmung eines/einer Erziehungsberechtigten. Zur Anmeldung ist ein Antrag beim Vorstand in Schriftform zu stellen. Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Mitgliedschaften sind nicht übertragbar. Personen, welche sich um die Imkerei im Allgemeinen und um den Verein im Besonderen verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volle Rechte. §4 Pflichten und Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied des Vereins hat die Pflicht: - Zur Aufnahme die Satzung des Vereins und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen durch eigenhändige Unterschrift anzuerkennen, einzuhalten und an deren Umsetzung mitzuwirken. - Seine/Ihre Imkerei so zu betreiben, dass sie sowohl den veterinärhygienischen Bestimmungen sowie Ver- und Anordnungen gerecht wird, als auch den Festlegungen des Tierschutzes sowie des Lebensmittelrechtes entspricht. - Die festgelegten Beiträge fristgemäß zu entrichten. Ausnahme: Ehrenmitglieder, diese sind ohne Beitragspflichten gegenüber dem Imkerverein. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht: - An den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - Vergünstigungen, welche der Verein bietet und welche derselbe durch seine Zugehörigkeit zu der Gesamtorganisation der Imker genießt, in Anspruch zu nehmen. - Alle Einrichtungen und das Inventar unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen des Vereins zu nutzen. . §5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt: - Durch den Tod des Mitgliedes. - Durch Austritt aus dem Verein. Dieser ist gegenüber dem Verein zu erklären und bedarf der Schriftform. Dabei ist die Kündigungsfrist von drei Monaten vor Ende des Kalenderjahres einzuhalten. - Durch den Ausschluss aus dem Verein wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen vereinsschädigendem Verhalten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Einspruch gegen diese Entscheidung kann beim Vorstand des Landesverbandes „Thüringer Imker e.V.“ innerhalb von 4 Wochen eingelegt werden. §6 Förderer und Freunde des Vereins Förderer und Freunde des Vereins haben das Recht an der Teilnahme am Vereinsleben, wenn ihr Förderbetrag nicht unter einem Jahresbeitrag eines Mitgliedes liegt. Daraus leitet sich kein Recht auf Teil am Vereinsvermögen oder Vergünstigungen, welche der Verein bietet und welche derselbe durch seine· Zugehörigkeit zu der Gesamtorganisation der Imker genießt, ab. Ausgeschlossen ist auch ein Stimmrecht zu vereinsinternen Beschlüssen und Abstimmungen. §7 Leitung und Verwaltung des Vereins Organe des Vereins sind: Der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand setzt sich aus dem/der I. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter/in), dem/der Kassierer/in, und dem/der Schriftführer/in zusammen. Je nach Bedarf können ein oder mehrere Beisitzer zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung als Obleute für spezielle Arbeitsbereiche in den erweiterten Vorstand berufen werden. Dafür ist eine einfache Zustimmungsmehrheit in einer ordentlichen Mitgliederversammlung ausreichend. Der/die erste Vorsitzende und der/die zweite Vorsitzende (Stellvertreter/in) vertreten den Verein im Rechtsverkehr, aber auch in außergerichtlichen Belangen. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in haben Einzelvertretungsrecht. Aufgabe des Kassierers/der Kassiererin ist die korrekte Abwicklung des ein- und ausgehenden Zahlungsverkehrs. Darüber legt er/sie nach Ablauf des Geschäftsjahres Rechenschaft in der ordentlichen Jahreshauptversammlung ab. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. Dem/der Schriftführer/in obliegt die Dokumentation des Vereinslebens. Insbesondere betrifft das die nachhaltige Protokollierung der Mitglieder- und Vorstandsversammlungen. Die Protokolle werden nach Bestätigung in der Mitgliederversammlung archiviert. Für die Richtigkeit der Angaben unterzeichnen der/die Protokollführer/in und der/die 1. Vorsitzende. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 4-mal jährlich einzuberufen. Zusätzliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei relevantem Erfordernis anberaumen. Darüber hinaus können, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder aus berechtigtem Interesse dies vom Vorstand verlangt, eine oder mehrere weitere Versammlungen einberufen werden. Das Verlangen ist in Textform an den Vorstand zu richten. Jede Einberufung einer Mitgliederversammlung und deren Tagesordnung ist den Mitgliedern rechtzeitig, spätestens 7 Tage vor dem Versammlungstermin, in Textform bekanntzugeben. Die Einladung gilt als bewirkt, wenn sie vom Vorstand an die vom Mitglied selbst an den Vorstand zuletzt mitgeteilte Adresse (auch Mail-Adresse) gesendet wird. Für die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung ist eine einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlussfähigkeit in der Versammlung besteht, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von 4 Jahren. Über die Form der Wahl wird in der Wahlversammlung durch die Mitgliederversammlung vor der Abstimmung, auf Grundlage der aktuell gültigen Bestimmungen, beschlossen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand aus den Mitgliedern einen Nachfolger/in für die restliche Amtsdauer kooptieren. Falls das begründet nicht möglich ist, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er organisiert auf der Grundlage der Satzung die Arbeit des Vereins. Er ist der Mitgliederversammlung einmal im Jahr rechenschaftspflichtig. §8 Finanzierung, Mittel des Vereins Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Aufnahmegebühren, Beiträge und Spenden. Über die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliederbeitrages entscheidet der Beschluss der Mitgliederversammlung. Beiträge für die übergeordneten Organisationen (LVTI, DIB) sowie die Versicherungen sind über den Verein zu entrichten. Alle Beiträge, Gebühren und Versicherungen sind seitens der Mitglieder mit einer Frist von 21 Kalendertagen nach Rechnungsversand (per Post oder auch elektronisch) zu begleichen. Bei Zahlungsverzug ist ebenfalls auf Beschluss durch die Mitgliederversammlung - ein Versäumniszuschlag (Bearbeitungs-, Mahngebühr) möglich. Mittel des Vereins werden ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten daraus keine Zuwendungen. Begünstigungen von Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Imkervereins dienen, sind ausgeschlossen. §9 Kassenprüfung Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der Finanzen wird jährlich eine Revision durch mindestens 2 Rechnungsprüfer/innen für das vorangegangene Geschäftsjahr durchgeführt. Diese Prüfer/innen gehören nicht dem Vorstand an, werden aber ebenso durch die Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Dem Kassierer/der Kassiererin ist nach Anerkennung der Rechnungsprüfung Entlastung für das entsprechende Geschäftsjahr durch die Revisionskommission zu erteilen. § 10 Satzungsänderung Änderungen der Satzung und deren Ausführungsbestimmungen obliegen der Abstimmung in einer Mitgliederversammlung. Dabei gelten die Bestimmungen zur Beschlussfassung nach § 7. § 11 Auflösung Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nach vorheriger Beratung im Vorstand, aufgelöst werden. Dazu ist ein Mehrheitsbeschluss von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich, es muss mindestens die einfache Mehrheit der Vereinsmitglieder anwesend sein. Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver- eins an die Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Saaletal", die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Auflösungsbeschluss ist dem Amtsgerichtes Stadtroda zwecks Löschung aus dem Vereinsregister durch die/den scheidende/n Vorsitzende/n (Stellvertreter/in) anzuzeigen. Vorstehende Satzung wurde am 15.11.2024 in Bibra von den Mitgliedern in einer odentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.